Satzung der „Stiftung – Soziale Teilhabe behinderter Menschen in Rhein-Main“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung – Soziale Teilhabe behinderter Menschen in Rhein-Main“.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts nach den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Hessen
    mit dem Sitz in „ Rüsselsheim“.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderung, insbesondere von Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen in allen ihren Lebenssituationen und die Entlastung der durch die Behinderung betroffenen Eltern und Angehörigen.
  2. Der Stiftungszweck wird auch durch die Unterstützung des Vereins „Werkstätten für Behinderte Rhein-Main eingetragener Verein“, Rüsselsheim/M und seiner Einrichtungen oder eines Rechtsnachfolgers erreicht.
  3. Die Stiftung kann auch andere Maßnahmen durchführen, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks geeignet sind.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. 

§ 3 Mildtätigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel auch teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zu den in § 2 genannten Zwecken zur Verfügung stellen.
  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Grundstockvermögen in Höhe von EURO 50.000,- ( EURO fünfzigtausend )
  2. Das jeweilige Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. 
  3. Die Rücklagenbildung darf in der steuerlich zulässigen Höhe vorgenommen werden. 
  4. Zustiftungen sind zulässig. 
  5. Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen sind dem Grundstockvermögen zuzuführen, sofern keine andere Zweckbestimmung vorgegeben wird.
  6. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§5 Stiftungsorgane

  1. Stiftungsorgane sind
    1. Vorstand
    2. Kuartorium
  2. Mitgliedern des Vorstands und des Kuratoriums können im Rahmen der steuerlichen Vorschriften Auslagen ersetzt werden.
  3. Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Personen. Der erste Vorstand wird vom Verein „Werkstätten für Behinderte Rhein-Main e.V.“ bestellt. Danach werden sie vom Kuratorium auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Vorstandsmitglieder der Stiftung können nicht Mitglieder des Kuratoriums und nicht Mitglieder des Vorstandes des Vereins Werkstätten für Behinderte Rhein-Main e.V. sein. Bei der Bestellung bestimmt das Kuratorium den Vorsitzenden, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied. Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds bestellt das Kuratorium einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall die Stimme des Stellvertreters.
  3. Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund vom Kuratorium abberufen werden.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand wird von jeweils zwei Mitgliedern vertreten.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt die laufenden Geschäfte nach den vom Kuratorium in einer Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien und Grundsätzen.
  3. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
  • das Erstellen eines Wirtschaftsplanes für das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr,
  • das Erstellen des Jahresabschlusses in der vom Kuratorium festgelegten Frist und
  • Vorlage gegenüber dem Kuratorium und der Stiftungsaufsicht,
  • das Erstellen eines Vergabevorschlags und der Verwendung der Erträge des vergangenen Geschäftsjahres,
  • Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere Vermögensumschichtungen und -anlagen in Orientierung an den Vorgaben des Kuratoriums

§ 8 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 Personen.
  2. Dem Kuratorium sollen angehören:
    1. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats des Vereins Werkstätten für Behinderte Rhein-Main e.V.,
    2. Drei Vertreter aus dem öffentlichen Leben,
    3. ein bis zwei Zustifter bzw. Dritter, die der Stiftung Zuwendungen zukommen ließen.
  3. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden auf die Dauer von 5 Jahren vom Vorstand, des Vereins Werkstätten für Behinderte Rhein-Main e.V. bestellt. Danach wird das Kuratorium durch Kooption ergänzt. Wiederbestellung ist zulässig. Ist eine Neubestellung nicht rechtzeitig möglich, dann verlängert sich die Amtszeit längstens um 2 Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, ist ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit durch die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder zu bestellen. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet die Mitgliedschaft im Kuratorium.
  4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  5. Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand.
  6. Mindestens zweimal jährlich findet eine Sitzung des Kuratoriums statt. Werden Mitglieder des Vorstands zu diesen Sitzungen eingeladen, haben sie nur beratende Stimmen.
  7. Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist schriftlich mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Ankündigung der Tagesordnung auf Anweisung des Vorsitzenden durch den Vorstand einzuladen.
  8. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und mindestens zwei Vertreter nach 2 b anwesend sind. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, so ist mit einer Frist von einer Woche erneut zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuladen. Diese weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreters.
  9. Die Sitzungen des Kuratoriums sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden des Kuratoriums und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Protokollführer ist ein Vorstandsmitglied oder eine einvernehmlich ausgewählte weitere Person.
  10. Das Kuratorium kann eilbedürftige Beschlüsse auch schriftlich fassen. Schriftlich gefasste Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch einen entsprechenden Beschluss in der folgenden Kuratoriumssitzung.

 

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht dem Vorstand übertragen sind.

Insbesondere ist das Kuratorium zuständig für

  1. die Bestellung und Abberufung des Vorstands,
  2. die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Vergabevorschlags für jedes Haushaltsjahr,
  3. die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Rechnungslegung der Stiftung,
  4. Entlastung des Vorstands.

§ 10 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Anerkennung und Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für Hessen.
  2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind personelle Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Satzungsänderungen, Aufhebung, Zweckänderung und Zusammenlegung der Stiftung

  1. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und der Vorstellung des Stifters gesichert bleibt.
  2. Diese Satzung kann durch Beschluss von drei Vierteln aller Mitglieder des Kuratoriums geändert werden. Die Änderung darf nicht gegen die Stimmen der Vertreter des öffentlichen Lebens (gem. § 8 Nr. 2 b) der Satzung durchgeführt werden. Stimmenthaltungen dieser Vertreter gelten als Neinstimmen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde und sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  3. Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks dauerhaft und nachhaltig unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Derartige Änderungen bedürfen ebenfalls der Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Kuratoriums. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde und ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 12 Anfall des Stiftungsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung

  1. an den Verein der Werkstätten für Behinderte Rhein-Main e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

oder

  1. an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Bezirk Rüsselsheim, zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes, im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

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